Hier einige nützlichen Informationen für den Bau einer Terrassenüberdachung bei Reihenhäusern. Eine grenzständige Bebauung geht nur mit dem Einverständnis des Nachbarn.


Gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 8b Landesbauordnung NRW (BauO NRW) ist die Herstellung einer Terrassenüberdachung mit einer Fläche bis zu 30 m2 und einer Tiefe bis zu 3,00 m genehmigungsfrei.

Die Genehmigungsfreiheit kann durch eine Ortssatzung (Gestaltungssatzung) oder durch einen Bebauungsplan eingeschränkt sein. Daher ist es erforderlich, vor Errichtung der Terrassenüberdachung die Genehmigungsfreiheit abzuklären.

Bei einer Tiefe von mehr als 3,00 m, selbst wenn die Fläche von 30 m2 unterschritten wird, ist für die Terrassenüberdachung ein Bauantrag einzureichen.

Gemäß § 70 Abs. 2 BauO NRW benötigt die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser keine Bauvorlageberechtigung. Die Bauherrin oder der Bauherr kann somit den Bauantrag selber erstellen und einreichen.

Durch die Terrassenüberdachung wird eine Abstandfläche ausgelöst. Die Terrassenüberdachung muss somit einen Abstand von mind. 3,00 m zu den Nachbargrenzen einhalten.

Ist dies nicht möglich (Reihenhaus, Doppelhaushälfte) kann die Terrassenüberdachung mit Zustimmung des Eigentümers des Nachbargrundstückes bzw. den Eigentümern der Nachbargrundstücke grenzständig erstellt werden. Die grenzständige Bebauung muss dann mit einer Baulast zur Anbauverpflichtung oder mit einem privatrechtlichen Vertrag, der im Wesentlichen dem Inhalt der Baulast entsprechen muss, gesichert werden.

Bei einer an ein Wohnhaus angebauten Terrassenüberdachung handelt es sich um einen Teil eines Gebäudes, für den die Anforderungen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW gelten. Somit muss eine Gebäudeabschlusswand entlang der Nachbargrenze errichtet werden. Die Gebäudeabschlusswand muss bis unter die Dachhaut der Terrassenüberdachung geführt werden.